Statute

Impressum

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§1 - Name, Sitz und Geschäftsjahr

§2 - Gemeinnützigkeit

§3 - Zweck des Vereins

§4 - Mitgliedschaft und Beitrag

§5 - Vorstand, Beauftragte

§6 - Mitgliederversammlung

§7 - Regelung der Vermögensverhältnisse

Johann-Joachim-Quantz-Gesellschaft Scheden e.V.
      
Satzung vom 20.11.2002/03.03.2003

 

§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen
    Joham-Quantz-Gesellschaft Scheden e.V.
    und hat seinen Sitz in Scheden.
  2. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr läuft jeweils vom 1. Januar bis  zum 31. Dezember.
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§ 2
Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke, insbesondere für Einrichtung, Unterhaltung und Betrieb des Museums einschl. der Tilgung und Zinszahlung für evtl. notwendige Darlehen im Rahmen der Neuerrichtung des Museums  verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Bei einem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins werden den Mitgliedern keine Geld- oder Sachleistungen erstattet.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  5. Bei einer Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks gehen das gesamte Vermögen sowie sämtliches sonstiges Inventar auf die  Ev.-luth. Kirchengemeinde Scheden- Dankelshausen über. Die Kirchengemeinde hat es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.
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§ 3
Zweck des Vereins

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    1.1. Der Verein sieht seine Aufgabe darin, die vielfältige Bedeutung des  künstlerischen Schaffens des Flötenmeisters Joh Joachim Quantz als eines der bedeutenden Musiker und Komponisten der Vergangenheit in Gegenwart und Zukunft lebendig zu erhalten. Er will zur Erforschung, Bewahrung und Darstellung der Kultur- und Musikgeschichte beitragen.
    1.2. Zu diesem Zweck bemüht sich der Verein, sowohl alle Daten und Fakten über den Musiker und Komponisten Johoachim Quantz aus seinem persönlichen Lebensbereich mit Urkunden, autobiographischen Aufzeichnungen, Berichten usw. zu erfassen und  auszuwerten sowie seinen künstlerischen Wirkungsbereich zu erforschen, seine Werke zu sammeln, auszuwerten und nutzbar zu machen.
    1.3. Der Verein errichtet und unterhält das
    Quantz-Museum Scheden und wird darüber hinaus die Werke von Quantz in Konzerten  einer breiten Öffentlichkeit zugänglich machen.
    1.4. Zum Aufgabengebiet gehört auch die Darstellung und Erforschung der gesamten  musikalischen Arbeit des Johann Joachim Quantz und seiner Zeitgenossen im Rahmen des Wirkens als Flötenmeister des Preußenkönigs Friedrich des Großen.
  1. Der Verein sieht seine Aufgabe auch in der Zusammenarbeit mit anderen musikhistorisch orientierten Verbänden und Institutionen sowie Fachverlagen.
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§ 4
Mitgliedschaft und Beitrag

  1. Die Mitgliedschaft im Verein steht allen natürlichen und juristischen Personen offen. Beitrittserklärungen sind schriftlich abzugeben. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
  2. Der Verein erhebt von den juristischen und natürlichen Personen einen Jahresbeitrag (§ 6 Ziff. 3c.).
  3. Die jährliche  Beitragspflicht der Ev.-luth. Kirchengemeinde Scheden-Dankelshausen ist durch die Überlassung des Raumes für das Museum abgegolten. Die Gemeinde Scheden verpflichtet sich, neben dem Jahresbeitrag evtl. nicht gedeckte laufende Betriebskosten mit max. 250 € zu übernehmen.
  4. Die Zugehörigkeit zum Verein endet:
    a) durch den Austritt, der mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand zu erklären ist und nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich ist,
    b) durch den Tod bei natürlichen Personen,
    c) durch den Ausschluss aufgrund eines Vorstandsbeschlusses, der nur bei vereinsschädigendem Verhalten zulässig ist,
    d) durch die rechtskräftige Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte.
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§ 5
Vorstand, Beauftragte

  1. Der Vorstand (Gesamtvorstand) des Vereins besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schriftführer/in und vier weiteren Mitgliedern. Darunter sind als ständige Mitglieder ein Mitglied des Kirchenvorstandes der Ev.-luth. Kirchengemeinde Scheden-Dankelshausen sowie der/die Geschäftsführer/in des Vereins zur Förderung des Göttinger Symphonie Orchesters e. V. Weiterhin soll dem Vorstand angehören der/die Ortsheimatpfleger/in.
  2. Die Mitglieder des Vorstandes sind von der Mitglieder-versammlung auf die Dauer von drei Jahren zu wählen. Sie bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zu Neuwahlen im Amt.
  3. Der Vorstand wird von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung durch die/den stellvertretende/n Vorsitzende/n, schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen. In dringenden Fällen kann auch fernmündlich unter Einhaltung einer Frist von drei Tagen einberufen werden. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen.
  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der/die Vorsitzende und/oder sein/ihre Stellvertreter/in, der/die Vertreter/in der Gemeinde Scheden und zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
  5. Der Vorstand ist zuständig für die Gesamtplanung, die Festlegung von Richtlinien für alle Vereinsbereiche, grundsätzliche Personalentscheidungen und die Überwachung des geschäftsführenden Vorstandes.
  6. Geschäftsführender Vorstand und damit zugleich Vorstand gem. § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende. Beide sind allein vertretungsberechtigt.
  7. Der Vorstand kann geeignete Persönlichkeiten mit der Leitung des Museums sowie den Büroaufgaben beauftragen. Die Zuständigkeit dieser Beauftragten ist in Vereinbarungen festzulegen. Der Vorsitzende kann die Beauftragten zu Sitzungen des Vorstandes beratend hinzuziehen.
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§ 6
Mitgliederversammlung

  1. Jedes Jahr ist eine Mitgliederversammlung abzuhalten, zu der vom Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen schriftlich eingeladen wird. Die Frist beginnt mit dem Tage der Absendung der Einladung an die letzte dem Verein von dem Mitglied bekannt gegebene Anschrift.
  2. Der Vorsitzende hat auch dann eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung schriftlich verlangt wird.
  3. Aufgabe der Mitgliederversammlung ist es insbesondere:
    a) die/den Vorsitzende/n und die weiteren Mitglieder des Vorstandes zu wählen,
    b) dem Vorstand für seine Geschäftsführung einschließlich Kassenführung Entlastung zu erteilen,
    c) die Höhe der Jahresbeiträge festzusetzen,
    d) über Satzungsänderungen zu beschließen,
    e) die Auflösung des Vereins zu beschließen.
  4. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die juristischen Personen werden durch die/den Beauftragte/n vertreten.
  5. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit nicht die Satzung etwas anderes bestimmt. Beschlüsse, welche eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder die Veräußerung des Vereinsvermögens zum Inhalt haben, bedürfen der 2/3 - Mehrheit der anwesenden Mitglieder, wobei sich in jedem Falle die Ev.-luth. Kirchengemeinde Scheden-Dankelshausen , die Gemeinde Scheden sowie das Vorstandsmitglied des Göttinger Symphonie Orchesters unter der Mehrheit befinden müssen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
  6. Jedes Mitglied kann spätestens eine Woche vor dem Tage der Mitgliederversammlung bei dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten, die konkret anzuführen sind, nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
  7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in der Niederschrift festzuhalten .
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§7
Regelung der Vermögensverhältnisse

  1. Der Verein übernimmt das in den für die Vereinszwecke  herzurichtenden Räumen vorhandene bewegliche Vermögen.
  2. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Verein und der Ev.-luth. Kirchengemeinde Scheden-Dankelshausen  wegen der Nutzung, des Betriebes und einer evtl. Mitfinanzierung des Quantz- Museums werden gesondert in dem zwischen den vorgenannten Parteien zu schließenden Vertrag geregelt.
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